Eine Brandsicherheitswache wird durch eine Feuerwehr gestellt, wenn diese z. B. aufgrund von Rechtsvorschriften bei besonderen Risiken zur Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehen wird. Wird eine Brandsicherheitswache benötigt, muss dies spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Feuerwehr gemeldet werden.

Kostentragung

Derjenige, der die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist der Feuerwehr gegenüber zum Kostenersatz verpflichtet. Kostensätze sind vom Landesfeuerwehrverband Steiermark vorgeschrieben. Sie dienen der Deckung des Aufwandes der Feuerwehr und sind mit diesen zu verrechnen. Ein pauschaler Kostenersatz für die Beistellung einer Brandsicherheitswache kann durch Verordnung des Feuerwehrausschusses bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung des LFV Steiermark angeführten Höchstsätze nicht übersteigen. Der Dienstbeginn für die Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen bzw. brandgefährlichen Tätigkeiten hat so angesetzt zu werden, dass eine Augenscheinkontrolle des gesamten zu überwachenden Bereiches noch vor Einlass der Besucher bzw. Beginn der Heißarbeiten vorgenommen werden kann. Mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Es soll weiteres auch noch die Möglichkeit bestehen, allfällig erforderliche Schutzmaßnahmen vorzusehen und festgestellte Mängel vor Beginn der Veranstaltung bzw. brandgefährlichen Tätigkeit zu beheben.

Durchführung

Die Brandsicherheitswache ist für die gesamte genutzte Veranstaltungsstätte zuständig und hat für den Brandschutz während der Veranstaltung zu sorgen.

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